Warum ein Nachweis der Gemeinnützigkeit?
Unser Sozialwerk ist von den Finanzbehörden als „gemeinnütziger Verein“ anerkannt, weil unsere Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Abgabeordnung erfüllt. Das hat für uns u. a. steuerliche Vorteile. Im Gegenzug sind wir verpflichtet, die einschlägigen finanzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, um diesen für uns elementaren Status der Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Das bedeutet insbesondere, dass wir unsere Leistungen vorrangig nur an begünstigte Personen erbringen dürfen.
Das klingt komplizierter als es für Sie als Mitglied ist. Den Nachweis der Begünstigung können Sie auf unterschiedliche Weise führen, dem Finanzamt reicht eine der folgenden Bedingungen aus (siehe auch Seite 72 des Katalogs):
- Sie legen eine ärztliche Bescheinigung der Erholungsbedürftigkeit für alle Teilnehmenden vor. Hierfür finden Sie ein Muster auf Seite 73 unseres Katalogs oder auf unserer Webseite, das Sie in Ihrer Haus- oder Facharztpraxis vorlegen können.
oder
- Die reisenden Personen sind 75 Jahre oder älter.
oder
- Eine der reisenden Personen hat einen Grad der Behinderung von mindestens 80. Bitte legen Sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vor.
oder
- Das Familieneinkommen liegt unterhalb der Regelbedarfssätze des Bundessozialhilfegesetzes. Dabei spielen die Bruttoeinkünfte sowie die Familiengröße eine Rolle.
Nur wenn unser Sozialwerk die Vorgaben der Abgabeordnung erfüllt und ihm der Status als gemeinnütziger Verein erhalten bleibt, können wir Ihnen weiterhin preisgünstige Erholungsangebote bieten und Sie die Vorteile unserer Kooperationen genießen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir bei der Nutzung unserer Angebote grundsätzlich immer einen Nachweis der Gemeinnützigkeit benötigen. Herzlichen Dank!
Ihre Geschäftsführerin
Beate Träger